Beamte und Beamtinnen können ein Versetzungsgesuch gemäß § 15 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz stellen

Thüringer Beamte und Beamtinnen können ein Versetzungsgesuch gemäß § 15 Abs. i Beamtenstatusgesetz stellen, wenn sie in ein anderes Bundesland oder zum Bund wechseln wollen. Die Versetzung in ein anderes Bundesland geht in der Regel einher mit einem (Ring)Tausch von zu versetzenden Beamtinnen und Beamten, um eine ungleiche Belastung zwischen den Bundesländern auszuschließen. Hierzu können versetzungsbeantragende Beamte und Beamtinnen auch eine/n entsprechende/northward Tauschpartner bzw. Tauschpartnerin benennen, der/die im Gegenzug in das Bundesland Thüringen als Beamter bzw. Beamtin wechseln will.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Wedlock (Artikel 45) garantiert dice Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der European union.

Er enthält aber auch eine Ausnahmeregelung, wonach diese Bestimmungen auf dice Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung finden. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch diese Ausnahmeregelung in verschiedenen Urteilen als Abweichung vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten bewertet.

Ich frage die Landesregierung:

one. Nach welchen Verfahren wird dice Versetzung von Beamtinnen und Beamten in andere Bundesländer oder zum Bund derzeit organisiert (bitte unterscheiden in Versetzung ohne Tausch, Versetzung im Rahmen eines Ringtauschs und Dienstpostentauschs)?

ii. Wie viele Gesuche auf Versetzung in andere Bundesländer oder zum Bund wurden von Thüringer Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2009 und 2010 gestellt? Wie viele davon waren Anträge auf Versetzung im Rahmen eines Dienstpostentauschs?

3. Wie verteilen sich jeweils dice Versetzungsgesuche aus den Jahren 2009 und 2010 auf Polizisten, Lehrer sowie Beamte in den Ministerien und nachgeordneten Behörden (bitte nach Frauen und Männern getrennt ausweisen)?

4. In welche Bundesländer (einschließlich Bund) wurden die Versetzungsgesuche in den Jahren 2009 und 2010 jeweils in welcher Anzahl gestellt (bitte unterteilen in Dienstpostentausch und Versetzung ohne Tausch)?

5. Welche Gründe wurden in wie vielen Fällen in den Jahren 2009 und 2010 von den Beamten und Beamtinnen zur Begründung des Versetzungsgesuches angegeben (z. B. Zusammenführung von Familie bzw. Eheschließung, räumliche Distanz zum Arbeitsplatz, Pflege eines Familienangehörigen, berufliche erschwerende Situation des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. der -partnerin u. a.)?

6. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2009 und 2010 dem Versetzungsgesuch stattgegeben (bitte gesondert für Polizisten und Polizistinnen, Lehrer und Lehrerinnen sowie Beamte und Beamtinnen in den Ministerien und nachgeordneten Behörden auflisten)?

seven. Wie viele der Versetzungen in andere Bundesländer oder zum Bund waren Ergebnis eines Dienstpostentauschs zwischen Bundesländern und dem Bund (bitte gesondert für Polizisten und Polizistinnen, Lehrer und Lehrerinnen sowie Beamte und Beamtinnen in den Ministerien und nachgeordneten Behörden auflisten)?

eight. Wie vielen Versetzungen in das Bundesland Thüringen wurde in den Jahren 2009 und 2010 zugestimmt (bitte gesondert für Polizisten und Polizistinnen, Lehrer und Lehrerinnen sowie Beamte und Beamtinnen in den Ministerien und nachgeordneten Behörden auflisten)? Wie viele davon waren jeweils Versetzungen im Rahmen eines Dienstpostentauschs bzw. eines Ringtauschs?

nine. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2009 und 2010 dem Versetzungsgesuch nicht stattgegeben (bitte gesondert für Polizisten und Polizistinnen, Lehrer und Lehrerinnen sowie Beamte und Beamtinnen in den Ministerien und nachgeordneten Behörden auflisten sowie jeweils nach Versetzungen ohne Tausch, Dienstpostentausch)? x.Welche Gründe waren seitens des Dienstherrn für eines beantragten Dienstpostentauschs benannt worden?

11. In wie vielen Fällen haben die betroffenen Beamten und Beamtinnen bei negativer Entscheidung über den beantragten Dienstpostentausch den Rechtsweg in 2009 und 2010 und mit welchem Ergebnis beschritten?

Das Thüringer Innenministerium lid die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu ane.: Über eine Versetzung von Beamten in andere Bundesländer oder zum Bund wird in der Regel unter Berücksichtigung aller in die Entscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkte im Einzelfall entschieden. Vorgegebene Verfahren existieren, außer im Lehrerbereich (Lehreraustauschverfahren), nicht.

Zu 2.: In den Versetzungsgesuchen zum Bund bzw. in andere Bundesländer wurden, soweit bekannt, nahezu ausschließlich private Gründe angegeben.

Ob es bei den vorgenommenen Versetzungen einen Tausch der jeweils konkret von den Beamten besetzten Dienstposten gegeben chapeau, war nicht ermittelbar. Die Anzahl der Versetzungen, in denen ein Personaltausch (einschließlich Lehreraustauschverfahren) stattgefunden chapeau, ergibt sich aus der Antwort zu Frage 4.

Zu eight.: Die Anzahl der Versetzungen nach Thüringen wurden und werden, soweit es sich nicht um eine Versetzung mit Tauschpartner (einschließlich Lehreraustauschverfahren) handelt, nur teilweise erfasst, sodass dice nachfolgenden Angaben nicht abschließend sind.:

Aus der Gegenüberstellung der Antworten zu den Fragen 2 und six ergibt sich, dass im Jahre 2009 insgesamt 25 und im Jahre 2010 insgesamt 36 Versetzungsgesuchen zum Bund bzw. den anderen Ländern nicht stattgegeben wurde.

Im Lehreraustauschverfahren wurde im Jahr 2009 der Versetzung von 26 Lehrkräften und im Jahr 2010 der Versetzung von 47 Lehrkräften nach Thüringen nicht zugestimmt. Im Bereich der Polizei wurde im Jahre 2009 in insgesamt 34 Fällen und im Jahre 2010 in insgesamt 25 Fällen einer Versetzung nach Thüringen nicht stattgegeben.

Eine Erhebung aller (insbesondere der nicht erfolgreichen) Versetzungsgesuche nach Thüringen war nicht möglich, da hierfür eine umfassende Abfrage beim Bund und den anderen Bundesländern erforderlich gewesen wäre. Denn einerseits wird nicht jedes gestellte Versetzungsgesuch nach Thüringen bekannt, zum anderen erfolgt - wie bereits zur Frage eight mitgeteilt - keine flächendeckende Erfassung der Versetzungen nach Thüringen.

Zu 10.: Soweit bekannt, wurden Versetzungsanträge (sowohl von als auch nach Thüringen) u. a. deshalb abgelehnt, weil kein entsprechender Tauschpartner (auch im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens) zur Verfügung stand up und die Personalsituation keinen Personalabgang ohne eine entsprechende Kompensation zuließ.

Zu xi.: Es sind keine Fälle bekannt, in denen nach einer negativen Entscheidung der Rechtsweg beschritten worden ist.